Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 24.11.2022 – 6 A 1813/19 SN
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 – 12 S 2474/06Zitiert von 17
- VG Aachen, 12.11.2024 – 2 K 50/24Zitiert von 1
- VG Aachen, 12.11.2024 – 2 K 49/24
- VG Freiburg, 12.09.2024 – 15 K 3384/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.02.2024 – 5 C 7/22Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer KindertageseinrichtungZitiert von 3
- BVerwG, 26.10.2023 – 5 C 6/22 · Höchstgrenze für ElternzuzahlungenZitiert von 7
- LAG Hamburg, 14.08.2023 – 4 Ta 10/22Zitiert von 1
25 Entscheidungen zu § 9 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
4.
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.